Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sowohl den Verkauf von Festival-Tickets durch die Elbenwald Festival GmbH (Teil A) als auch die Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten, die die Elbenwald Festival GmbH als Veranstalter durchführt (Teil B).

Teil A

Ticketerwerb/Einschluss von Reiseleistungen

Durch den Erwerb des Festival-Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Käufer des Festival-Tickets (Kunden) und der ELBENWALD FESTIVAL GMBH zustande. Durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgeführten Festival-Tickets ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen. Sie können die Bestelldaten aber unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken.

Für den Besuch der Veranstaltung selbst gelten die Bedingungen gemäß Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen.
Sofern Tickets mit Beförderungsleistungen Dritter kombiniert werden, gelten für die Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen des Dritten. Der Kunde wird gebeten, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen des Dritten vertraut zu machen. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen sind gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher kann vorzeitig erlöschen bei folgenden Verträgen:

– Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).

Das heißt, für Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Auftragsbestätigung bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.

Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

Die ELBENWALD FESTIVAL GMBH haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Des Weiteren haftet die ELBENWALD FESTIVAL GMBH, sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.

Bei einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ELBENWALD FESTIVAL GMBH – sofern nicht bereits eine Haftung gemäß vorstehender Absätze Ziffern A. VI.1 oder VI.2. besteht – nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

Sofern und soweit eine Haftung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH nicht gemäß vorstehender Ziffern gegeben ist, ist die Haftung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse dieses Absatzes gelten auch für die Haftung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der ELBENWALD FESTIVAL GMBH.

Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen

Der Kunde darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit schriftlicher Zustimmung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH verwenden. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist die ELBENWALD FESTIVAL GMBH berechtigt, von dem Kunden eine von ihr nach ordnungsgemäßem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Der Kunde kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren Höhe gerichtlich überprüfen lassen.

Infektionsschutz

Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und zusätzliche Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstandsgebote, Mundschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Beispielsweise kann der Veranstalter auch Gäste, bei denen eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt wird und/oder Gäste, die sich weigern, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, von der Veranstaltung ausschließen. Die Gäste haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Cottbus, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Hamburg ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Kunden, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand. Die ELBENWALD FESTIVAL GMBH ist allerdings berechtigt, ihre Kunden auch an einem anderen international zuständigen Gericht zu verklagen.

Die Europäische Kommission stellt hier eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der ELBENWALD FESTIVAL GMBH lautet: festival@elbenwald.de

Sofern der Kunde Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die ELBENWALD FESTIVAL GMBH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.

Teil B

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  2. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE


III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I.1 Definition Veranstaltungs- und Festivalgelände

Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich und nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.

Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Resort- Komfortcamping- und Wohnmobilflächen. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.

I.2 Zutrittsberechtigungen/gelbes Band

Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich auf der Homepage des Festivals.

Im Übrigen gelten für die Veranstaltung ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Verstößt ein Besucher gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, so kann der Veranstalter das Festivalbändchen gegen ein gelbes Armband austauschen. Der Besucher hat dann das Veranstaltungsgelände zu verlassen. Er darf es dann erst wieder am darauffolgenden Tag betreten, nachdem er ein Gespräch mit dem Ordnungsdienst geführt hat und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Besucher geläutert ist und nunmehr die Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung respektieren wird. Wird gegen einen Besucher ein zweites Mal ein gelbes Band verhängt, so steht es dem Veranstalter frei, den Besucher dauerhaft von dem Betreten des Veranstaltungsgeländes auszuschließen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

Im Falle grober Verstöße gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände kann der Veranstalter den Besucher auch beim ersten Verstoß unwiderruflich von seiner Teilnahme am Festival ausschließen (vgl. Ziff. I 9).

I.3 Die Haftung des Veranstalters (ELBENWALD FESTIVAL GMBH)

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

I.4 Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung

4.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

4.2 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber bzw. Gast einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziffer I.3. entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Erwerber eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

4.3 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht des Ticketinhabers bzw. Gastes, von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Der Ticketinhaber bzw. Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer I. 4.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für ihn unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin).

Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung vonchemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.

4.4 Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später – insbesondere nach Prüfung des Veranstalters, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann – erfolgt, und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer I.4.3 nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht rückerstattet. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

4.5 Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.

4.6 Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen, , nachdem Gäste die Campingfläche betreten haben, so haben die Gäste den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch den Veranstalter vorzunehmen. Der Veranstalter wird hierzu den Gästen eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von dem Veranstalter gesetzten Frist noch Gegenstände auf dem Campinggelände, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu entsorgen.

I.5 Betreten und Verlassen eines Festivalgeländes

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet und dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

I.6 Sicherheitskontrollen

Beim Einlass auf das Festivalgelände sowie auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Die jeweils gültige Liste aller verbotenen Gegenstände pro Bereich (Festivalgelände, Veranstaltungsgelände) ist auf der Festivalhomepage einsehbar. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenstände dieser Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren. Falls auf dem Festival- oder Veranstaltungsgelände Schließfächer angeboten werden, ist es dem Besucher untersagt, verbotene Gegenstände dort zu deponieren.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

I.7 Bild- und Tonaufzeichnungen

Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht. Der Besucher kann die Gegenstände entweder, sofern vorhanden, in den Schließfächern oder in seinem KFZ deponieren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass an jedem Eingang Schließfächer zur Verfügung stehen. Er übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass jedem Besucher bei Bedarf ein Schließfach zur Verfügung steht. Für die Nutzung der Schließfächer ist ein Entgelt zu zahlen. Ansprüche gegen den Veranstalter wegen einer unbefugten Entwendung der Geräte aus den Schließfächern sind ausgeschlossen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

I.8 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher willigt unwiderruflich, zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

I.9 Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

I.10 Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

I.11 Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.

Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalarmbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.12 Nutzung der Campingfläche

Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingplätzen gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, beim Einlass nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig zu öffnen, sondern die Campingfläche bereichsweise nach Bedarf zu öffnen. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

Der offiziellen Homepage der Veranstaltung kann entnommen werden, wie lange die Campingfläche geöffnet sein wird (s. auch Ziffer B. III.29). Die Besucher haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Besuchers auf der Campingfläche, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.

I.13 Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen/Zuteilung von Flächen bei Festivals

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Welche Fahrzeuge als Wohnmobile im Sinne dieser Bedingungen einzustufen sind, wird auf der Festivalhomepage definiert. Im Übrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet.

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. Für die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

Es gilt jeweils ergänzend die auf der Festivalhomepage publizierten Park- bzw. Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit unverzüglich Folge zu leisten.

I.14 Programmänderungen bei Festivals

Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen), auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.

I.15 Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

I.16 Sperrung/Räumung von Flächen bei Festivals

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

I.17 Witterungseinflüsse/Passende Kleidung und Schuhwerk

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I. 4.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

I.18 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns/Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind, ist zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände strengstens untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, Besucher, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.

Es ist strengstens untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht schriftlich durch den Veranstalter genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

I.19 Aushänge/Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

I.20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

Es gelten die Vorgaben in Teil A VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ELBENWALD FESTIVAL GMBH.

Für Besucher, die Verbraucher sind, wird vorsorglich nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Die Europäische Kommission stellt hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der ELBENWALD FESTIVAL GMBH lautet: festival@elbenwald.de

Sofern der Besucher Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die ELBENWALD FESTIVAL GMBH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzung mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.

Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  1. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

II.1 Definition Veranstaltungsgelände:
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet

II.2 Geltung der HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer B. II. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch für das Festivalgelände gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.

II.3 Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.

II.4 Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt. Dieses Festivalbändchen erhält der Besucher beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.

II.5 Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

II.6 Sicherheitskontrollen/verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.).

Die vollständige Liste erlaubter sowie verbotener Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände ist in aktueller Gültigkeit auf der Festivalhomepage einsehbar.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Das Mitführen der auf der Festival Homepage genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; Gegenstände, die trotz des Verbotes mitgeführt werden, können an den Eingängen in Verwahrstellen für verbotene Gegenstände verbracht werden (Abgabecontainer). Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Abgabecontainern. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Abgabecontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Größere Gegenstände können nicht abgegeben werden. Führt ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Besucher bei der Polizei anzuzeigen.

Auf dem Festival- und Veranstaltungsgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Ob und in welcher Größenordnung die Mitnahme anderer Getränke vom Campingbereich in das Veranstaltungsgelände gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Festival Homepage bekannt gegeben.

II.7 Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

II.8 Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände ist nicht erlaubt.

II.9 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl etc./Schließfächer
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I 3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.

Wertgegenstände können möglicherweise kostenpflichtig Im Eingangsbereich zum Veranstaltungsgelände in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern und soweit dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Schließfächern. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Schließfaches.

II.10 Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

II.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz. Es wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer B. I. 2.

II.12 Nutzung der Toiletten
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem gelben Band geahndet werden (s. o. Ziffer B. I. 2.).

II.13 Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

II.14 Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Festivalgelände ist verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem gelben Band oder Ausschuss von der Veranstaltung geahndet werden (s. o. Ziffer B. I. 2.).

II.15 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

II.16 Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

II.17 Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wird mindestens mit dem „gelben Band“ (s. o. Ziffer B. I. 2.) geahndet. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) verliert die Eintrittskarte oder das Festivalarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

II.18 Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt mindestens zur Erteilung eines „gelben Bands“ (s. o. Ziffer B. I. 2.). Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.

Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern wird Anzeige erstattet.

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

III.1 Definition Festivalgelände: Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Resort- Komfortcamping- und Wohnmobilflächen. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.

III.2 Geltung der HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

Mit Betreten eines des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung Festivalgelände in Ziffer III.

III.3 Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

III.4 Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Festivalgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t (inkl. Kfz-Anhänger) abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von dem Ordnungspersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (s. Ziffer B. I.13 und 17).

III.5 Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.

III.6 Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird ausnahmslos verfolgt. Die Besucher dürfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingflächen benutzen.

III.7 Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

III.8 Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 8 unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer B. I. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wertgegenstände können möglicherweise kostenpflichtig Im Eingangsbereich zum Veranstaltungsgelände in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Schließfächern. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Schließfaches.

III.9 Zulässige Stellfläche pro Person

Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen variiert je nach Bedarf und Verfügbarkeit

III.10 Betreten des Campingbereichs

Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalarmbändchen oder gültigen Festivalpass erlaubt.

III.11 Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

III.12 Durchsuchung auf verbotene Gegenstände

Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine stichprobenartige Überprüfung und Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene Gegenstände.

Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen (s. auch Ziffern B. I. 6 und B. II. 6).

III.13 Verbotene Gegenstände

Die Liste mit auf dem Festivalgelände verbotenen Gegenständen (wie z. B. Waffen oder Drogen) ist auf der Festivalwebsite zu finden.

Das Mitführen verbotener Gegenstände (wie z. B. Waffen oder Drogen) kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Ein Anspruch auf Wiedereinlass und/oder Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht. Mitgeführte verbotene Gegenstände werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

III.14 Erlaubte Gegenstände

Die Liste erlaubter Gegenständen im Festivalgelände findet man ebenfalls auf der Festivalwebsite.

III.15 Naturflächen/Naturschutzgebiet

Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von mehreren geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören.

III.16 Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist während der Tageszeit gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während den Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Soundanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Üblicherweise gilt als Tageszeit im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und 2.00 Uhr nachts. Der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr ist Nachtzeit.

III.17 Verbot von Abgrenzungen/Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden.

III.18 Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten! Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

III.19 Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren ist auf dem gesamten Festivalgelände nicht erlaubt.

III.20 Nutzung von Kochgeräten/offenes Feuer/Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.

Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

III.21 Grillen

Grillen ist zulässig, beschränkt sich jedoch auf die Verwendung von Einweg- und Drei-Bein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand in den Mülleimern oder –Containern zu deponieren oder zu entsorgen.

III.22 Müllentsorgung

Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden (so lange der Vorrat reicht) zusätzliche Mülltüten kostenlos von dem Ordnungspersonal verteilt.

III.23 Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.

Urinieren und/oder Defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.

Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.

Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

III.24 Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz. Im Übrigen wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer B. I. 2.

III.25 Unberechtigter Zutritt

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.


III.26 Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

III.27 Rauchverbot

Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Gebäuden und Zelten ist nicht gestattet.

III.28 Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

III.29 Abreise/Abschleppen

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit sind auf der Festival Homepage publiziert) erfolgen; dann schließen alle Campingflächen.

Befinden sich nach der Schließung der Campingflächen noch Gegenstände von Besuchern auf den Campingflächen, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, so gilt die Regelung in Ziffer B. I.4. Die Besucher müssen dann den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise innerhalb der von dem Veranstalter nach Abbruch der Veranstaltung gesetzten Frist vornehmen.

Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (s. Ziffern B. I.13 und 17).

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. Für die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch dann, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

III.30 Sonstige Anweisungen/Hinweise

Ergänzend zur Hausordnung Festivalgelände gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Festivalwebsite.