{"id":371,"date":"2017-12-13T17:21:09","date_gmt":"2017-12-13T16:21:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/?page_id=371"},"modified":"2020-10-13T16:06:29","modified_gmt":"2020-10-13T14:06:29","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/agb\/","title":{"rendered":"Festival AGB"},"content":{"rendered":"<p>Die nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regeln sowohl den Verkauf von Festival-Tickets durch die Elbenwald Festival GmbH (Teil A) als auch die Bedingungen, die f\u00fcr Veranstaltungen gelten, die die Elbenwald Festival GmbH als Veranstalter durchf\u00fchrt (Teil B).<\/p>\n<h2>Teil A<\/h2>\n<p><strong>Ticketerwerb\/Einschluss von Reiseleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Erwerb des Festival-Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschlie\u00dflich zwischen dem K\u00e4ufer des Festival-Tickets (Kunden) und der ELBENWALD FESTIVAL GMBH zustande. Durch Anklicken des Buttons \u201eBestellen\u201c geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgef\u00fchrten Festival-Tickets ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbest\u00e4tigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen. Sie k\u00f6nnen die Bestelldaten aber unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Besuch der Veranstaltung selbst gelten die Bedingungen gem\u00e4\u00df Teil B der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Veranstaltungen.<br \/>\nSofern Tickets mit Bef\u00f6rderungsleistungen Dritter kombiniert werden, gelten f\u00fcr die Bef\u00f6rderungsleistungen die Gesch\u00e4ftsbedingungen des Dritten. Der Kunde wird gebeten, sich bez\u00fcglich der Bef\u00f6rderungsleistungen mit den Gesch\u00e4ftsbedingungen des Dritten vertraut zu machen. Etwaige Anspr\u00fcche bez\u00fcglich der Bef\u00f6rderungsleistungen sind gegen\u00fcber dem Dritten geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong>Widerrufsrecht <\/strong><\/p>\n<p>Ein Widerrufsrecht f\u00fcr Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht f\u00fcr Verbraucher kann vorzeitig erl\u00f6schen bei folgenden Vertr\u00e4gen:<\/p>\n<p>&#8211; Vertr\u00e4ge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Bef\u00f6rderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getr\u00e4nken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbet\u00e4tigung, wenn der Vertrag f\u00fcr die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (\u00a7 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).<\/p>\n<p>Das hei\u00dft, f\u00fcr Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbet\u00e4tigung, insbesondere Eintrittskarten f\u00fcr Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Auftragsbest\u00e4tigung bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.<\/p>\n<p><strong>Haftungsbeschr\u00e4nkung, Ausschluss des R\u00fccktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen<\/strong><\/p>\n<p>Die ELBENWALD FESTIVAL GMBH haftet in jedem Fall unbeschr\u00e4nkt nach dem Produkthaftungsgesetz, f\u00fcr vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den, bei arglistigem Verschweigen von M\u00e4ngeln sowie f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<\/p>\n<p>Des Weiteren haftet die ELBENWALD FESTIVAL GMBH, sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.<\/p>\n<p>Bei einfacher fahrl\u00e4ssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ELBENWALD FESTIVAL GMBH &#8211; sofern nicht bereits eine Haftung gem\u00e4\u00df vorstehender Abs\u00e4tze Ziffern A. VI.1 oder VI.2. besteht &#8211; nur beschr\u00e4nkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erf\u00fcllung Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vertrages sind und auf deren Erf\u00fcllung der Kunde regelm\u00e4\u00dfig vertraut und auch vertrauen darf.<\/p>\n<p>Sofern und soweit eine Haftung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH nicht gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffern gegeben ist, ist die Haftung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH in F\u00e4llen einfacher Fahrl\u00e4ssigkeit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Haftungsbeschr\u00e4nkungen\/-ausschl\u00fcsse dieses Absatzes gelten auch f\u00fcr die Haftung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH f\u00fcr ihre Organe, Mitarbeiter und Erf\u00fcllungsgehilfen sowie die pers\u00f6nliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erf\u00fcllungsgehilfen der ELBENWALD FESTIVAL GMBH.<\/p>\n<p><strong>Verbot der Verwendung von Tickets f\u00fcr Gewinnspiele\/Verlosungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Kunde darf Tickets f\u00fcr Gewinnspiele\/Verlosungen nur mit schriftlicher Zustimmung der ELBENWALD FESTIVAL GMBH verwenden. Verst\u00f6\u00dft der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so ist die ELBENWALD FESTIVAL GMBH berechtigt, von dem Kunden eine von ihr nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Der Kunde kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren H\u00f6he gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n<p><strong>Infektionsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Der Veranstalter kann angemessene Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen anordnen und zus\u00e4tzliche Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstandsgebote, Mundschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Beispielsweise kann der Veranstalter auch G\u00e4ste, bei denen eine erh\u00f6hte K\u00f6rpertemperatur festgestellt wird und\/oder G\u00e4ste, die sich weigern, ihre K\u00f6rpertemperatur messen zu lassen, von der Veranstaltung ausschlie\u00dfen. Die G\u00e4ste haben diesen Anordnungen sowie den diesbez\u00fcglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.<\/p>\n<p>Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollst\u00e4ndiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienema\u00dfnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Anwendbares Recht, Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand, au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung<\/strong><\/p>\n<p>Es gilt ausschlie\u00dflich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabh\u00e4ngig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl k\u00f6nnen sich Verbraucher, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.<\/p>\n<p>Alleiniger Erf\u00fcllungsort f\u00fcr Lieferung, Leistung und Zahlung ist Cottbus, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist.<\/p>\n<p>Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschlie\u00dflicher (auch internationaler) Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Hamburg ist im Falle von grenz\u00fcberschreitenden Vertr\u00e4gen auch f\u00fcr Kunden, die nicht Kaufleute sind, ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand. Die ELBENWALD FESTIVAL GMBH ist allerdings berechtigt, ihre Kunden auch an einem anderen international zust\u00e4ndigen Gericht zu verklagen.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission stellt <a href=\"https:\/\/webgate.ec.europa.eu\/odr\/main\/?event=main.home.show\">hier<\/a> eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der ELBENWALD FESTIVAL GMBH lautet: <u>festival@elbenwald.de<\/u><\/p>\n<p>Sofern der Kunde Tickets nicht \u00fcber das Internet erworben hat, weist die ELBENWALD FESTIVAL GMBH darauf hin, dass sie an einem au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.<\/p>\n<h2>Teil B<\/h2>\n<p><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/strong><\/li>\n<li><strong>HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGEL\u00c4NDE<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong><br \/>\nIII. HAUSORDNUNG FESTIVALGEL\u00c4NDE<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>I.1 Definition Veranstaltungs- und Festivalgel\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>Veranstaltungsgel\u00e4nde sind die Fl\u00e4chen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des offiziellen B\u00fchnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Fl\u00e4chen, die z. B. f\u00fcr den VIP-Bereich und nicht f\u00fcr Camping oder Parken genutzt werden. Die Fl\u00e4chen sind mit einem Zaun umfriedet.<\/p>\n<p>Das Festivalgel\u00e4nde umfasst alle Fl\u00e4chen (einschlie\u00dflich der auf ihnen befindlichen Wege), die f\u00fcr das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Fl\u00e4chen, Resort- Komfortcamping- und Wohnmobilfl\u00e4chen. Die Bereiche, in denen die Armb\u00e4nder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgel\u00e4ndes.<\/p>\n<p><strong>I.2 Zutrittsberechtigungen\/gelbes Band<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen f\u00fcr den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich auf der Homepage des Festivals.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Veranstaltung erg\u00e4nzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dft ein Besucher gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung f\u00fcr das Veranstaltungsgel\u00e4nde, so kann der Veranstalter das Festivalb\u00e4ndchen gegen ein gelbes Armband austauschen. Der Besucher hat dann das Veranstaltungsgel\u00e4nde zu verlassen. Er darf es dann erst wieder am darauffolgenden Tag betreten, nachdem er ein Gespr\u00e4ch mit dem Ordnungsdienst gef\u00fchrt hat und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Besucher gel\u00e4utert ist und nunmehr die Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung respektieren wird. Wird gegen einen Besucher ein zweites Mal ein gelbes Band verh\u00e4ngt, so steht es dem Veranstalter frei, den Besucher dauerhaft von dem Betreten des Veranstaltungsgel\u00e4ndes auszuschlie\u00dfen. In diesen F\u00e4llen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.<\/p>\n<p>Im Falle grober Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung f\u00fcr das Veranstaltungsgel\u00e4nde kann der Veranstalter den Besucher auch beim ersten Versto\u00df unwiderruflich von seiner Teilnahme am Festival ausschlie\u00dfen (vgl. Ziff. I 9).<\/p>\n<p><strong>I.3 Die Haftung des Veranstalters (ELBENWALD FESTIVAL GMBH)<\/strong><\/p>\n<p>Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters f\u00fcr Sch\u00e4den gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht\u00a0f\u00fcr Sch\u00e4den, die der Veranstalter vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat;\u00a0in F\u00e4llen von (leichter oder einfacher) Fahrl\u00e4ssigkeit des Veranstalters f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf einer Verletzung von Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit beruhen; sowie\u00a0f\u00fcr die leichte oder einfach fahrl\u00e4ssige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages erst erm\u00f6glichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen leichter oder einfach fahrl\u00e4ssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters \u2013 mit Ausnahme von Sch\u00e4den an Leben, K\u00f6rper oder Gesundheit \u2013 auf den vertragstypischen, f\u00fcr den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters f\u00fcr Sch\u00e4den ausgeschlossen, die ausschlie\u00dflich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Haftungsausschl\u00fcsse und -beschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr die Haftung des Veranstalters f\u00fcr seine Organe, Mitarbeiter und Erf\u00fcllungsgehilfen sowie die pers\u00f6nliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erf\u00fcllungsgehilfen des Veranstalters.<\/p>\n<p><strong>I.4 Nichtdurchf\u00fchrbarkeit der Veranstaltung<\/strong><\/p>\n<p>4.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.<\/p>\n<p>4.2 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen \u00c4nderungen der Veranstaltung beschr\u00e4nkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Pers\u00f6nliche Arrangements, die der Ticketinhaber bzw. Gast einschlie\u00dflich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen F\u00e4llen nicht \u00fcber die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht f\u00fcr get\u00e4tigte Aufwendungen. F\u00fcr diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gelten die Einschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.3. entsprechend.<\/p>\n<p>Eine wesentliche \u00c4nderung liegt vor, wenn eine \u00c4nderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Erwerber eines Tickets vern\u00fcnftiger Weise erwarten darf. Eine \u00c4nderung eines K\u00fcnstlers oder mehrerer K\u00fcnstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche \u00c4nderung in diesem Sinne dar.<\/p>\n<p>4.3 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. h\u00f6here Gewalt, Einschr\u00e4nkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht des Ticketinhabers bzw. Gastes, von dem Vertrag zur\u00fcckzutreten oder sonst dessen R\u00fcckg\u00e4ngigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder \u2013 im Falle der Absage oder des Abbruchs \u2013 nachgeholt, behalten die Tickets f\u00fcr die Veranstaltung ihre G\u00fcltigkeit. Der Ticketinhaber bzw. Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Ma\u00dfgabe von Ziffer I. 4.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung f\u00fcr ihn unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin).<\/p>\n<p>H\u00f6here Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das au\u00dferhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Beispielsweise liegt h\u00f6here Gewalt vor bei Krieg, B\u00fcrgerkrieg, kriegs\u00e4hnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und\/oder Verwendung vonchemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und\/oder Kernenergie. H\u00f6here Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder \u00e4hnlichen Krankheitsgefahren und\/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelst\u00fcrme, Erdbeben oder \u00dcberschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt h\u00f6here Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, beh\u00f6rdlichen oder sonst \u00f6ffentlich-rechtlichen Eingriffen und Ma\u00dfnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverf\u00fcgungen etc. kommt, die der Durchf\u00fchrung der Veranstaltung entgegenstehen.<\/p>\n<p>Von h\u00f6herer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vern\u00fcnftiger Einsch\u00e4tzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Kundschaft.<\/p>\n<p>4.4 Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter endg\u00fcltig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endg\u00fcltige Absage sofort oder sp\u00e4ter \u2013 insbesondere nach Pr\u00fcfung des Veranstalters, ob die Veranstaltung nachgeholt und\/oder verschoben werden kann \u2013 erfolgt, und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer I.4.3 nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endg\u00fcltigen Absage und der F\u00e4lligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgeb\u00fchren werden, da es sich um den Ausgleich f\u00fcr erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht r\u00fcckerstattet. Soweit ein (k\u00f6rperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.<\/p>\n<p>4.5 Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unber\u00fchrt und gelten fort.<\/p>\n<p>4.6 Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen, , nachdem G\u00e4ste die Campingfl\u00e4che betreten haben, so haben die G\u00e4ste den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die M\u00fcllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch den Veranstalter vorzunehmen. Der Veranstalter wird hierzu den G\u00e4sten eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von dem Veranstalter gesetzten Frist noch Gegenst\u00e4nde auf dem Campinggel\u00e4nde, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu entsorgen.<\/p>\n<p><strong>I.5 Betreten und Verlassen eines Festivalgel\u00e4ndes<\/strong><\/p>\n<p>Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet und dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgel\u00e4ndes ist das unbesch\u00e4digte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.<\/p>\n<p><strong>I.6 Sicherheitskontrollen<\/strong><\/p>\n<p>Beim Einlass auf das Festivalgel\u00e4nde sowie auf das Veranstaltungsgel\u00e4nde findet aus Gr\u00fcnden der Sicherheit und Ordnung sowie der M\u00fcllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenst\u00e4nde (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Die jeweils g\u00fcltige Liste aller verbotenen Gegenst\u00e4nde pro Bereich (Festivalgel\u00e4nde, Veranstaltungsgel\u00e4nde) ist auf der Festivalhomepage einsehbar. Ein Versto\u00df gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenst\u00e4nde dieser Liste kann dazu f\u00fchren, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenst\u00e4nde an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenst\u00e4nde f\u00fcr den Besucher zu verwahren. Falls auf dem Festival- oder Veranstaltungsgel\u00e4nde Schlie\u00dff\u00e4cher angeboten werden, ist es dem Besucher untersagt, verbotene Gegenst\u00e4nde dort zu deponieren.<\/p>\n<p>Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgel\u00e4nde Besucher bei begr\u00fcndetem Verdacht auf das Mitf\u00fchren unerlaubter Gegenst\u00e4nde zu untersuchen.<\/p>\n<p><strong>I.7 Bild- und Tonaufzeichnungen <\/strong><\/p>\n<p>Auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsger\u00e4te aller Art, wie Tonbandger\u00e4te, MP3-Rekorder und Diktierger\u00e4te, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgel\u00e4nde verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Ger\u00e4te am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenst\u00e4nde besteht nicht. Der Besucher kann die Gegenst\u00e4nde entweder, sofern vorhanden, in den Schlie\u00dff\u00e4chern oder in seinem KFZ deponieren. Der Veranstalter \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass an jedem Eingang Schlie\u00dff\u00e4cher zur Verf\u00fcgung stehen. Er \u00fcbernimmt auch keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass jedem Besucher bei Bedarf ein Schlie\u00dffach zur Verf\u00fcgung steht. F\u00fcr die Nutzung der Schlie\u00dff\u00e4cher ist ein Entgelt zu zahlen. Anspr\u00fcche gegen den Veranstalter wegen einer unbefugten Entwendung der Ger\u00e4te aus den Schlie\u00dff\u00e4chern sind ausgeschlossen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p><strong>I.8 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Der Besucher willigt unwiderruflich, zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich uneingeschr\u00e4nkt in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme f\u00fcr Fotografien, Live-\u00dcbertragungen, Sendungen und\/oder Aufzeichnungen von Bild und\/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschlie\u00dfende Verwertung in allen gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtontr\u00e4gern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. \u00fcber das Internet) ein.<\/p>\n<p><strong>I.9 Ausschluss von Besuchern <\/strong><\/p>\n<p>Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde Straftaten (z.B. K\u00f6rperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerksk\u00f6rper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschlie\u00dfen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalarmb\u00e4ndchen ihre\/seine G\u00fcltigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf R\u00fcckerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>I.10 H\u00f6r- und Gesundheitssch\u00e4den<\/strong><\/p>\n<p>Der Veranstalter haftet f\u00fcr H\u00f6r- und andere Gesundheitssch\u00e4den nur, wenn ihm und seinen Erf\u00fcllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erf\u00fcllt wurde. Eine unmittelbare N\u00e4he des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer N\u00e4he zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrst\u00f6pseln wird insbesondere in der N\u00e4he der B\u00fchnen dringend empfohlen.<\/p>\n<p><strong>I.11 Umgang mit der Eintrittskarte<\/strong><\/p>\n<p>Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr \u00fcbertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets d\u00fcrfen nicht zu einem h\u00f6heren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuz\u00fcglich nachgewiesener Geb\u00fchren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat ver\u00e4u\u00dfert werden. Schlie\u00dflich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und\/oder zur Durchf\u00fchrung von Gewinnspielen ausdr\u00fccklich untersagt. Ein Versto\u00df gegen diese Bedingungen f\u00fchrt zum entsch\u00e4digungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine G\u00fcltigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.<\/p>\n<p>Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalarmb\u00e4ndchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.<\/p>\n<p><strong>I.12 Nutzung der Campingfl\u00e4che<\/strong><\/p>\n<p>Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingpl\u00e4tzen gestattet. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich vor, beim Einlass nicht die gesamte Campingfl\u00e4che gleichzeitig zu \u00f6ffnen, sondern die Campingfl\u00e4che bereichsweise nach Bedarf zu \u00f6ffnen. Wildes Zelten ist untersagt und wird beh\u00f6rdlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grunds\u00e4tze der M\u00fcllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenm\u00e4chtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingfl\u00e4chen oder Parkpl\u00e4tzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.elbenwald-festival.de\/\">Der offiziellen Homepage der Veranstaltung<\/a> kann entnommen werden, wie lange die Campingfl\u00e4che ge\u00f6ffnet sein wird (s. auch Ziffer B. III.29). Die Besucher haben bei Schlie\u00dfung der Campingfl\u00e4che die von ihnen genutzte Fl\u00e4che zu r\u00e4umen. Befinden sich nach der Schlie\u00dfung der Campingfl\u00e4che noch Gegenst\u00e4nde des Besuchers auf der Campingfl\u00e4che, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenst\u00e4nde zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters, Gegenst\u00e4nde, die sich nach Schlie\u00dfung der Campingfl\u00e4che noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.<\/p>\n<p><strong>I.13 Anreise der Besucher\/Parken\/Abschleppen\/Zuteilung von Fl\u00e4chen bei Festivals<\/strong><\/p>\n<p>Der Besucher ist f\u00fcr seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge d\u00fcrfen nur auf genehmigten Parkfl\u00e4chen oder Parkpl\u00e4tzen (teilweise geb\u00fchrenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird beh\u00f6rdlich verfolgt. Der Veranstalter weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilfl\u00e4chen ausgewiesenen Fl\u00e4chen ist das \u00dcbernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Welche Fahrzeuge als Wohnmobile im Sinne dieser Bedingungen einzustufen sind, wird auf der Festivalhomepage definiert. Im \u00dcbrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkfl\u00e4chen nicht gestattet.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anspruch auf \u00dcberlassung eines bestimmten Park- und\/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingpl\u00e4tzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.<\/p>\n<p>Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkpl\u00e4tzen ausgewiesenen Fl\u00e4chen teilweise um Wiesen- und\/oder Ackerfl\u00e4chen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Fl\u00e4chen kann wetterbedingt erschwert\/eingeschr\u00e4nkt sein.<\/p>\n<p>Der Veranstalter \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. F\u00fcr die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung \u00fcbernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gew\u00e4hrleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenst\u00e4ndig zu k\u00fcmmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels daf\u00fcr nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Sch\u00e4den an dem abzuschleppenden Fahrzeug f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Es gilt jeweils erg\u00e4nzend die auf der Festivalhomepage publizierten Park- bzw. Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit unverz\u00fcglich Folge zu leisten.<\/p>\n<p><strong>I.14 Programm\u00e4nderungen bei Festivals<\/strong><\/p>\n<p>Bei Festivals k\u00f6nnen Programm\u00e4nderungen eintreten. Der Veranstalter bem\u00fcht sich im Falle der Absage einzelner K\u00fcnstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Anspr\u00fcche des Besuchers wegen der Absage einzelner K\u00fcnstler(gruppen), auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Veranstalters beruht.<\/p>\n<p><strong>I.15 Zutrittsbeschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschr\u00e4nkten Fassungsverm\u00f6gen wird nur im Rahmen der beh\u00f6rdlich genehmigten Zuschauerkapazit\u00e4ten gew\u00e4hrt. Bei Ersch\u00f6pfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vor\u00fcbergehende Beschr\u00e4nkung des Zutritts m\u00f6glich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise R\u00fcckerstattung des Kartenpreises begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>I.16 Sperrung\/R\u00e4umung von Fl\u00e4chen bei Festivals<\/strong><\/p>\n<p>Aus Sicherheitsgr\u00fcnden kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgel\u00e4ndes vor\u00fcbergehend oder vollst\u00e4ndig r\u00e4umen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise R\u00fcckerstattung des Kartenpreises begr\u00fcndet. Den diesbez\u00fcglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben abzuwenden.<\/p>\n<p><strong>I.17 Witterungseinfl\u00fcsse\/Passende Kleidung und Schuhwerk<\/strong><\/p>\n<p>Die Veranstaltung findet grunds\u00e4tzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gef\u00e4hrdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I. 4.<\/p>\n<p>Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturfl\u00e4chen statt, diese sind erfahrungsgem\u00e4\u00df uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.<\/p>\n<p><strong>I.18 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns\/Verbot gewerblicher Verkaufsstellen<\/strong><\/p>\n<p>Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenst\u00e4nden), die mit einem Pfand versehen sind, ist zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgel\u00e4nde strengstens untersagt. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich vor, Besucher, die gegen diese Verpflichtung versto\u00dfen, von der Veranstaltung auszuschlie\u00dfen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.<\/p>\n<p>Es ist strengstens untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgel\u00e4nde zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht schriftlich durch den Veranstalter genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival f\u00fchren. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.<\/p>\n<p><strong>I.19 Aush\u00e4nge\/Anweisungen<\/strong><\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend gelten die aktuellen Aush\u00e4nge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.<\/p>\n<p><strong>I.20 Anwendbares Recht, Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand, au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung<\/strong><\/p>\n<p>Es gelten die Vorgaben in Teil A VIII der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der ELBENWALD FESTIVAL GMBH.<\/p>\n<p>F\u00fcr Besucher, die Verbraucher sind, wird vorsorglich nochmals auf Folgendes hingewiesen:<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission stellt <a href=\"https:\/\/webgate.ec.europa.eu\/odr\/main\/?event=main.home.show\">hier<\/a> eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der ELBENWALD FESTIVAL GMBH lautet: <a href=\"mailto:festival@elbenwald.de\">festival@elbenwald.de<\/a><\/p>\n<p>Sofern der Besucher Tickets nicht \u00fcber das Internet erworben hat, weist die ELBENWALD FESTIVAL GMBH darauf hin, dass sie an einem au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzung mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.<\/p>\n<p>Verbraucher sind alle nat\u00fcrlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die \u00fcberwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<ol>\n<li>HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGEL\u00c4NDE<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>II.1 Definition Veranstaltungsgel\u00e4nde:<br \/>\n<\/strong>Veranstaltungsgel\u00e4nde sind die Fl\u00e4chen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des offiziellen B\u00fchnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Fl\u00e4chen, die z. B. f\u00fcr den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht f\u00fcr Camping oder Parken genutzt werden. Die Fl\u00e4chen sind mit einem Zaun umfriedet<\/p>\n<p><strong>II.2 Geltung der HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGEL\u00c4NDE<br \/>\n<\/strong>Mit Betreten des Veranstaltungsgel\u00e4ndes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer B. II. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch f\u00fcr das Festivalgel\u00e4nde gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.<\/p>\n<p><strong>II.3 Anordnungen der Ordnungskr\u00e4fte<br \/>\n<\/strong>Den Anordnungen der Ordnungskr\u00e4fte ist jederzeit Folge zu leisten.<\/p>\n<p><strong>II.4 Betreten des Veranstaltungsgel\u00e4ndes<br \/>\n<\/strong>Das Betreten des Veranstaltungsgel\u00e4ndes ist nur mit einem angelegten, unbesch\u00e4digten Festivalb\u00e4ndchen erlaubt. Dieses Festivalb\u00e4ndchen erh\u00e4lt der Besucher beim erstmaligen Betreten des Festivalgel\u00e4ndes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.<\/p>\n<p><strong>II.5 Kein Eintritt f\u00fcr auff\u00e4llige Besucher<br \/>\n<\/strong>Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auff\u00e4llige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zu dem Veranstaltungsgel\u00e4nde. Der Einsch\u00e4tzung und den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.<\/p>\n<p><strong>II.6 Sicherheitskontrollen\/verbotene und erlaubte Gegenst\u00e4nde<br \/>\n<\/strong>Beim Betreten des Veranstaltungsgel\u00e4ndes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgef\u00fchrten Taschen und Rucks\u00e4cke auf verbotene Gegenst\u00e4nde (z. B. Waffen, Drogen etc.).<\/p>\n<p>Die vollst\u00e4ndige Liste erlaubter sowie verbotener Gegenst\u00e4nde auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde ist in aktueller G\u00fcltigkeit auf der Festivalhomepage einsehbar.<strong><br \/>\n<\/strong><br \/>\nDer Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgel\u00e4nde Besucher bei begr\u00fcndetem Verdacht auf das Mitf\u00fchren unerlaubter Gegenst\u00e4nde zu untersuchen.<\/p>\n<p>Das Mitf\u00fchren der auf der Festival Homepage genannten verbotenen Gegenst\u00e4nde kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung f\u00fchren; Gegenst\u00e4nde, die trotz des Verbotes mitgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnen an den Eing\u00e4ngen in Verwahrstellen f\u00fcr verbotene Gegenst\u00e4nde verbracht werden (Abgabecontainer). Der Veranstalter \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr das Abhandenkommen von Gegenst\u00e4nden aus den Abgabecontainern. Der Veranstalter weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass keine M\u00f6glichkeit besteht, Gegenst\u00e4nde aus den Abgabecontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenst\u00e4nde d\u00fcrfen nicht in Schlie\u00dff\u00e4chern deponiert werden. Gr\u00f6\u00dfere Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen nicht abgegeben werden. F\u00fchrt ein Besucher auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde verbotene Gegenst\u00e4nde bei sich, so beh\u00e4lt sich der Veranstalter vor, den Besucher bei der Polizei anzuzeigen.<\/p>\n<p>Auf dem Festival- und Veranstaltungsgel\u00e4nde gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Ob und in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung die Mitnahme anderer Getr\u00e4nke vom Campingbereich in das Veranstaltungsgel\u00e4nde gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Festival Homepage bekannt gegeben.<\/p>\n<p><strong>II.7 Fluchtwege<br \/>\n<\/strong>Fluchtwege und Treppen d\u00fcrfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind z\u00fcgig zu durchqueren.<\/p>\n<p><strong>II.8 Verbot von Tieren<br \/>\n<\/strong>Das Mitf\u00fchren von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgel\u00e4nde ist nicht erlaubt.<\/p>\n<p><strong>II.9 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl etc.\/Schlie\u00dff\u00e4cher<br \/>\n<\/strong>Der Veranstalter haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. F\u00fcr diese Haftungsbeschr\u00e4nkungen gelten die Einschr\u00e4nkungen in Ziffer I 3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.<\/p>\n<p>Wertgegenst\u00e4nde k\u00f6nnen m\u00f6glicherweise kostenpflichtig Im Eingangsbereich zum Veranstaltungsgel\u00e4nde in Schlie\u00dff\u00e4chern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die in Schlie\u00dff\u00e4chern deponiert werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern und soweit dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>Der Veranstalter \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr f\u00fcr das Vorhandensein von Schlie\u00dff\u00e4chern. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verf\u00fcgbarkeit eines Schlie\u00dffaches.<\/p>\n<p><strong>II.10 Umgang mit Abf\u00e4llen<br \/>\n<\/strong>W\u00e4hrend der Veranstaltung sind Abf\u00e4lle in die daf\u00fcr bereitgestellten M\u00fclltonnen und -container zu entsorgen.<\/p>\n<p><strong>II.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes<br \/>\n<\/strong>Auf allen Veranstaltungsfl\u00e4chen gilt das Jugendschutzgesetz. Es wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer B. I. 2.<\/p>\n<p><strong>II.12 Nutzung der Toiletten<br \/>\n<\/strong>Urinieren und\/oder def\u00e4kieren au\u00dferhalb der daf\u00fcr vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verst\u00f6\u00dft ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Versto\u00df mit einem gelben Band geahndet werden (s. o. Ziffer B. I. 2.).<\/p>\n<p><strong>II.13 Vandalismus<br \/>\n<\/strong>Mutwillige Besch\u00e4digungen jeglicher Gegenst\u00e4nde und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.<\/p>\n<p><strong>II.14 Verbot des Betretens bestimmter Fl\u00e4chen<br \/>\n<\/strong>Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Z\u00e4unen, Lichtmasten, Geb\u00e4uden, Stromk\u00e4sten, Sanit\u00e4rstationen, Mobiltoiletten, M\u00fclltonnen, M\u00fcllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgel\u00e4nde und dem Festivalgel\u00e4nde ist verboten. Verst\u00f6\u00dft ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Versto\u00df mit einem gelben Band oder Ausschuss von der Veranstaltung geahndet werden (s. o. Ziffer B. I. 2.).<\/p>\n<p><strong>II.15 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde<br \/>\n<\/strong>Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgel\u00e4nde aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (\u00a7 265a StGB) und Hausfriedensbruch (\u00a7 123 StGB) angezeigt.<\/p>\n<p><strong>II.16 Gebot der R\u00fccksichtnahme<br \/>\n<\/strong>Es ist R\u00fccksichtnahme gegen\u00fcber den anderen Festivalbesuchern zu \u00fcben.<\/p>\n<p><strong>II.17 Ausschluss von der Veranstaltung<br \/>\n<\/strong>Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollst\u00e4ndigen Ausschluss von der Veranstaltung f\u00fchren und wird mindestens mit dem \u201egelben Band\u201c (s. o. Ziffer B. I. 2.) geahndet. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zust\u00e4ndigen Ordnungsdienst) verliert die Eintrittskarte oder das Festivalarmb\u00e4ndchen ihre\/seine G\u00fcltigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf R\u00fcckerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>II.18 Verbot der Gef\u00e4hrdung anderer Besucher<br \/>\n<\/strong>Jede Gef\u00e4hrdung anderer Besucher &#8211; insbesondere durch &#8222;Crowd-Surfen&#8220; oder durch Abbrennen von Feuerwerksk\u00f6rpern (u.a. Bengalische Feuer) &#8211; ist strengstens untersagt. Ein Versto\u00df gegen dieses Verbot f\u00fchrt mindestens zur Erteilung eines \u201egelben Bands\u201c (s. o. Ziffer B. I. 2.). Je nach Schwere der Gef\u00e4hrdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zust\u00e4ndigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerksk\u00f6rper wird Anzeige erstattet.<\/p>\n<p>Je nach Schwere der Gef\u00e4hrdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zust\u00e4ndigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerksk\u00f6rpern wird Anzeige erstattet.<\/p>\n<p>III. <strong>HAUSORDNUNG FESTIVALGEL\u00c4NDE<\/strong><\/p>\n<p><strong>III.1 Definition Festivalgel\u00e4nde: <\/strong>Das Festivalgel\u00e4nde umfasst alle Fl\u00e4chen (einschlie\u00dflich der auf ihnen befindlichen Wege), die f\u00fcr das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Fl\u00e4chen, Resort- Komfortcamping- und Wohnmobilfl\u00e4chen. Die Bereiche, in denen die Armb\u00e4nder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgel\u00e4ndes.<\/p>\n<p><strong>III.2 Geltung der HAUSORDNUNG FESTIVALGEL\u00c4NDE<\/strong><\/p>\n<p>Mit Betreten eines des Festivalgel\u00e4ndes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung Festivalgel\u00e4nde in Ziffer III.<\/p>\n<p><strong>III.3 Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskr\u00e4ften<\/strong><\/p>\n<p>Den Anordnungen von Ordnungskr\u00e4ften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten erg\u00e4nzend zu diesen Regelungen.<\/p>\n<p><strong>III.4 Geltung der Stra\u00dfenverkehrsordnung\/Nutzung der Parkbereiche<\/strong><\/p>\n<p>Auf dem gesamten Festivalgel\u00e4nde gilt die Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgel\u00e4nde ist im \u00dcbrigen beschr\u00e4nkt. Im Bereich des Festivalgel\u00e4ndes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es d\u00fcrfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t (inkl. Kfz-Anh\u00e4nger) abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanh\u00e4nger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Fl\u00e4chen gegen zus\u00e4tzliche Geb\u00fchr abgestellt werden d\u00fcrfen. Wildes Parken ist untersagt und wird beh\u00f6rdlich verfolgt; Fahrzeuge d\u00fcrfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkfl\u00e4chen oder Parkpl\u00e4tzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die au\u00dferhalb gekennzeichneter Parkfl\u00e4chen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, k\u00f6nnen ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die daf\u00fcr anfallenden Geb\u00fchren tr\u00e4gt der Verursacher.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anspruch auf die Verf\u00fcgbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfl\u00e4che. Die Park- und Campingfl\u00e4chen werden nach Bedarf ge\u00f6ffnet und den Besuchern von dem Ordnungspersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.<\/p>\n<p>Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der f\u00fcr die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Fl\u00e4chen wetterbedingt erschwert\/eingeschr\u00e4nkt sein kann (s. Ziffer B. I.13 und 17).<\/p>\n<p><strong>III.5 Erl\u00f6schen der Parkberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Parkberechtigung entf\u00e4llt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und\/oder zwangsentstempelt und\/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit g\u00fcltiger Pr\u00fcfplakette versehen ist und\/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank\/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.<\/p>\n<p><strong>III.6 Verbot des Wildcampens<\/strong><\/p>\n<p>Wildcampen au\u00dferhalb bezeichneter Fl\u00e4chen ist verboten und wird ausnahmslos verfolgt. Die Besucher d\u00fcrfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingfl\u00e4chen benutzen.<\/p>\n<p><strong>III.7 Keine Bewachung der Parkpl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Eine Bewachung der auf Parkpl\u00e4tzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.<\/p>\n<p><strong>III.8 Haftung des Veranstalters<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftung des Veranstalters f\u00fcr Sch\u00e4den durch Diebstahl oder Besch\u00e4digung der auf den Parkpl\u00e4tzen abgestellten Fahrzeuge ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Sch\u00e4den und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschr\u00e4nkungen in dieser Ziffer 8 unterliegen den Einschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df der Regelung in Ziffer B. I. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Wertgegenst\u00e4nde k\u00f6nnen m\u00f6glicherweise kostenpflichtig Im Eingangsbereich zum Veranstaltungsgel\u00e4nde in Schlie\u00dff\u00e4chern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die in Schlie\u00dff\u00e4chern deponiert werden, ist ausgeschlossen. Der Veranstalter \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr f\u00fcr das Vorhandensein von Schlie\u00dff\u00e4chern. Der Besucher hat keinen Anspruch auf die Verf\u00fcgbarkeit eines Schlie\u00dffaches.<\/p>\n<p><strong>III.9 Zul\u00e4ssige Stellfl\u00e4che pro Person <\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Stellfl\u00e4che pro Person auf Campingfl\u00e4chen variiert je nach Bedarf und Verf\u00fcgbarkeit<\/p>\n<p><strong>III.10 Betreten des Campingbereichs<\/strong><\/p>\n<p>Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbesch\u00e4digten Festivalarmb\u00e4ndchen oder g\u00fcltigen Festivalpass erlaubt.<\/p>\n<p><strong>III.11 Gep\u00e4cktransport<\/strong><\/p>\n<p>Gep\u00e4ck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollb\u00fcgelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anh\u00e4ngern auf die Campingpl\u00e4tze ist nicht gestattet.<\/p>\n<p><strong>III.12 Durchsuchung auf verbotene Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung und Durchsuchung von Personen und ihres mitgef\u00fchrten Gep\u00e4cks auf verbotene Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgel\u00e4nde Besucher bei begr\u00fcndetem Verdacht auf das Mitf\u00fchren unerlaubter Gegenst\u00e4nde zu untersuchen (s. auch Ziffern B. I. 6 und B. II. 6).<\/p>\n<p><strong>III.13 Verbotene Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>Die Liste mit auf dem Festivalgel\u00e4nde verbotenen Gegenst\u00e4nden (wie z. B. Waffen oder Drogen) ist auf der Festivalwebsite zu finden.<\/p>\n<p>Das Mitf\u00fchren verbotener Gegenst\u00e4nde (wie z. B. Waffen oder Drogen) kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung f\u00fchren. Ein Anspruch auf Wiedereinlass und\/oder Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht. Mitgef\u00fchrte verbotene Gegenst\u00e4nde werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p><strong>III.14 Erlaubte Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>Die Liste erlaubter Gegenst\u00e4nden im Festivalgel\u00e4nde findet man ebenfalls auf der Festivalwebsite.<\/p>\n<p><strong>III.15 Naturfl\u00e4chen\/Naturschutzgebiet<\/strong><\/p>\n<p>Das Festivalgel\u00e4nde befindet sich auf oder in der N\u00e4he von mehreren gesch\u00fctzten Naturfl\u00e4chen. Es ist strengstens untersagt, wassergef\u00e4hrdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerst\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>III.16 Betrieb von Soundanlagen<\/strong><\/p>\n<p>Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingpl\u00e4tzen ist w\u00e4hrend der Tageszeit gestattet, zugeh\u00f6rige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautst\u00e4rke kann von Ordnungskr\u00e4ften aus Gr\u00fcnden des Anwohnerschutzes begrenzt werden. W\u00e4hrend den Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Soundanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet. \u00dcblicherweise gilt als Tageszeit im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und 2.00 Uhr nachts. Der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr ist Nachtzeit.<\/p>\n<p><strong>III.17 Verbot von Abgrenzungen\/L\u00f6chern<\/strong><\/p>\n<p>Es d\u00fcrfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige L\u00f6cher (z.B. zur K\u00fchlung) in die Camping- oder Parkfl\u00e4chen gegraben werden.<\/p>\n<p><strong>III.18 Rettungswege<\/strong><\/p>\n<p>Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umst\u00e4nden freizuhalten! Die Markierungen d\u00fcrfen nicht ver\u00e4ndert oder entfernt werden.<\/p>\n<p><strong>III.19 Verbot von Tieren<\/strong><\/p>\n<p>Das Mitf\u00fchren von Tieren ist auf dem gesamten Festivalgel\u00e4nde nicht erlaubt.<\/p>\n<p><strong>III.20 Nutzung von Kochger\u00e4ten\/offenes Feuer\/Lagerfeuer<\/strong><\/p>\n<p>Gas-Kochger\u00e4te m\u00fcssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es d\u00fcrfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g F\u00fcllgewicht verwendet werden.<\/p>\n<p>Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.<\/p>\n<p><strong>III.21 Grillen<\/strong><\/p>\n<p>Grillen ist zul\u00e4ssig, beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die Verwendung von Einweg- und Drei-Bein-Grills. Bei Sturm oder \u00e4hnlichen Witterungsverh\u00e4ltnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgr\u00fcnden untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverz\u00fcglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gel\u00f6scht werden konnte. Um Unf\u00e4lle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Fl\u00fcssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschlie\u00dflich handels\u00fcbliche Holzkohleanz\u00fcnder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausgl\u00fchen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausgl\u00fchen auf den Rasen zu sch\u00fctten oder in gl\u00fchendem Zustand in den M\u00fclleimern oder \u2013Containern zu deponieren oder zu entsorgen.<\/p>\n<p><strong>III.22 M\u00fcllentsorgung<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Veranstaltung sind Abf\u00e4lle an den daf\u00fcr eingerichteten M\u00fcllsammelpl\u00e4tzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden (so lange der Vorrat reicht) zus\u00e4tzliche M\u00fcllt\u00fcten kostenlos von dem Ordnungspersonal verteilt.<\/p>\n<p><strong>III.23 Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Wege, Anlagen und s\u00e4mtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch f\u00fcr die zur Verf\u00fcgung gestellten Toiletten, Duschen und Waschr\u00e4ume. Aus hygienischen Gr\u00fcnden d\u00fcrfen Abw\u00e4sser nur in daf\u00fcr vorgesehene Ausg\u00fcsse entleert werden.<\/p>\n<p>Urinieren und\/oder Def\u00e4kieren au\u00dferhalb der daf\u00fcr vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.<\/p>\n<p>Die Verschmutzung von Gew\u00e4ssern ist untersagt.<\/p>\n<p>Mutwillige Besch\u00e4digungen von B\u00e4umen und Geh\u00f6lzgruppen auf Park- und Campingpl\u00e4tzen und angrenzenden Waldst\u00fccken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.<\/p>\n<p><strong>III.24 Geltung des Jugendschutzgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Auf allen Park- und Campingfl\u00e4chen gilt das Jugendschutzgesetz. Im \u00dcbrigen wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer B. I. 2.<\/p>\n<p><strong>III.25 Unberechtigter Zutritt<\/strong><\/p>\n<p>Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggel\u00e4nde aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (\u00a7 265a StGB) und Hausfriedensbruch (\u00a7 123 StGB) angezeigt.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nIII.26 Gebot der R\u00fccksichtnahme<\/strong><\/p>\n<p>Es ist R\u00fccksichtnahme gegen\u00fcber den anderen Platznutzern zu \u00fcben.<\/p>\n<p><strong>III.27 Rauchverbot<\/strong><\/p>\n<p>Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Geb\u00e4uden und Zelten ist nicht gestattet.<\/p>\n<p><strong>III.28 Ausschluss von der Veranstaltung<\/strong><\/p>\n<p>Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollst\u00e4ndigen Ausschluss von der Veranstaltung f\u00fchren. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.<\/p>\n<p><strong>III.29 Abreise\/Abschleppen<\/strong><\/p>\n<p>Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellpl\u00e4tze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.<\/p>\n<p>Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, M\u00fcllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss <a href=\"http:\/\/www.elbenwald-festival.de\">(Tag und Uhrzeit sind auf der Festival Homepage publiziert)<\/a> erfolgen; dann schlie\u00dfen alle Campingfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Befinden sich nach der Schlie\u00dfung der Campingfl\u00e4chen noch Gegenst\u00e4nde von Besuchern auf den Campingfl\u00e4chen, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenst\u00e4nde zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenst\u00e4nde besteht nicht.<\/p>\n<p>Wird die Durchf\u00fchrung der Veranstaltung unm\u00f6glich, so gilt die Regelung in Ziffer B. I.4. Die Besucher m\u00fcssen dann den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die M\u00fcllentsorgung und die Abreise innerhalb der von dem Veranstalter nach Abbruch der Veranstaltung gesetzten Frist vornehmen.<\/p>\n<p>Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit der f\u00fcr die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Fl\u00e4chen wetterbedingt erschwert\/eingeschr\u00e4nkt sein kann (s. Ziffern B. I.13 und 17).<\/p>\n<p>Der Veranstalter \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. F\u00fcr die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung \u00fcbernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gew\u00e4hrleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenst\u00e4ndig zu k\u00fcmmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch dann, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels daf\u00fcr nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Sch\u00e4den an dem abzuschleppenden Fahrzeug f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><strong>III.30 Sonstige Anweisungen\/Hinweise<\/strong><\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend zur Hausordnung Festivalgel\u00e4nde gelten die aktuellen Aush\u00e4nge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Festivalwebsite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regeln sowohl den Verkauf von Festival-Tickets durch die Elbenwald Festival GmbH (Teil A) als auch die Bedingungen, die f\u00fcr Veranstaltungen gelten,&hellip;<\/p>\n<p><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/agb\/\">Mehr lesen &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"templates\/grid-page.php","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"class_list":["post-371","page","type-page","status-publish","hentry"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/371","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=371"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/371\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3783,"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/371\/revisions\/3783"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.elbenwald.de\/Festival\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=371"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}